Über den Arbeitskreis Zahngesundheit im Kreis Viersen

Seit 1984 sind wir der Ansprechpartner für die Gruppenprophylaxe in Grundschulen, Förderschulen und Kindergärten im Kreis Viersen. Mitglieder des Arbeitskreises sind die im Kreis ansässigen gesetzlichen Krankenkassen und der Kreis Viersen in Kooperation. Mit fünf Erzieherinnen besuchen wir regelmäßig die Einrichtungen und bieten jeweils altersabgestimmte Programme an.

Das Ziel unserer Aktivitäten ist, durch Motivation zur gründlichen Zahnpflege und gesunden Ernährung, die Zahngesundheit der Kinder zu erhalten und zu verbessern.

Und deshalb lautet unser Motto:

„Gesund beginnt im Mund!“

Wir arbeiten mit Hygienekonzept

Der Arbeitskreis arbeitet mit einem Hygienekonzept. Das Zähneputzen nach der KAI-Methode wird am Modell gezeigt, bei den Vorschulkindern im Kindergarten findet ein praktisches Zähneputzen mit fluoridhaltiger Zahnpasta im Waschraum statt. Bei Rückfragen können Sie uns gern kontaktieren.

Gesetzliche Grundlage § 21 Sozialgesetzbuch V

Das SGB V führt in Paragraph 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) aus:

(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt.* Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.

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Kreis Viersen

Mitglieder des Arbeitskreises sind die im Kreis ansässigen gesetzlichen Krankenkassen und der Kreis Viersen in Kooperation